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Pensionsrückstellungen sind nach dem Bilanzrecht Rückstellungen, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für zukünftige Zahlungen eines Arbeitgebers aufgrund einer unmittelbaren Versorgungszusage bzw. Direktzusage (siehe Versorgungszusage) an aktive bzw. ausgeschiedene Arbeitnehmer und Pensionäre (Rentner) bzw. deren Hinterbliebene in der Bilanz gebildet werden.
Die maßgebenden Vorschriften für die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz ergeben sich aus dem HGB; nach § 253 Absatz 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe des Betrages zu bilden, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung des erforderlichen Erfüllungsbetrags notwendig ist. Die zutreffende Wahl der Bewertungsmethode wird dabei durch geeignete Annahmen über die biometrischen Veränderungen von Versorgungsbeständen und den Rechnungszins, sowie durch die Ausgestaltung der Versorgungszusage bestimmt.
Falls ein Unternehmen die Handelsbilanz nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellt, sind die Wertansätze für die Pensionsrückstellungen nach IFRS (IAS 19) bzw. US-GAAP zu ermitteln.
In der Steuerbilanz darf eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG nur dann gebildet werden, wenn
- dem Arbeitnehmer ausdrücklich ein Rechtsanspruch eingeräumt wird,
- die Versorgungszusage keinen schädliche Vorbehalt enthält und
- die Versorgungszusage schriftlich erteilt wurde.
Eine steuerliche Pensionsrückstellung darf erstmals in der Bilanz des Jahres ausgewiesen werden, in dem die Direktzusage erteilt wurde, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer das 27. Lebensjahr vollendet, oder für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Versorgungsanwartschaft gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbar wird.
Eine steuerliche Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem versicherungsmathematischen Teilwert der Versorgungsverpflichtung angesetzt werden; dabei sind ein Rechnungszins von 6 % und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berücksichtigen.
Die Bildung von Pensionsrückstellungen führt zu einer Minderung des steuerpflichtigen Gewinns des Unternehmens. Diese Steuerminderung stellt allerdings keine Steuerersparnis, sondern lediglich eine Steuerstundung dar, da die Pensionsrückstellungen ab Zahlung der Versorgungsleistungen oder bei Wegfall der Verpflichtung gewinnerhöhend aufzulösen sind.