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Eine Rückdeckung in Form einer Rückdeckungsversicherung liegt vor, falls für eine im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar vom Unternehmen bzw. mittelbar über eine Unterstützungskasse erteilte Versorgungszusage eine Versicherung auf das Leben des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers abgeschlossen wurde, auf deren Leistungen das Unternehmen bzw. die Unterstützungskasse bezugsberechtigt sind. Die Rückdeckungsversicherung dient in der Regel dazu, die biometrischen Risiken Invalidität und Tod/Langlebigkeit zu decken (Risikotransfer vom Arbeitgeber auf eine Versicherungsgesellschaft); sie dient jedoch häufig gleichzeitig der externen Ansammlung von Versorgungsmitteln, die im Versorgungsfall zur Auszahlung an den Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
Versicherungsnehmer und Beitragszahler sind der Arbeitgeber bzw. die Unterstützungskasse. Die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung sind - bei geeigneter Gestaltung - Betriebsausgaben. Der Anspruch auf Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung ist in der Bilanz zu aktivieren.
Die in der Rückdeckungsversicherung angesammelten Mittel können an den Arbeitnehmer verpfändet werden; damit können auch die eventuell gegenüber der gesetzlichen Insolvenzsicherung (PSVaG) bestehenden Sicherungslücken geschlossen bzw. vermindert werden.
Eine weitere Form der Rückdeckung kann durch die Bildung eines gesondert vom übrigen Vermögen treuhänderisch verwalteten oder an die Versorgungsberechtigten verpfändeten Vorsorgevermögens erzielt werden. Diese Form wird im Bereich der betrieblichen Altersversorgung in erster Linie bei großen Versorgungsbeständen angewandt, für die eine Deckung der biometrischen Risiken nicht erforderlich bzw. auf anderem Wege sichergestellt ist.
Die Rückdeckung durch ausgelagerte Assets hat jedoch insbesondere durch die verbreitete Einrichtung von Flexikonten, Wertguthaben bzw. Zeitwertguthaben stark an Bedeutung gewonnen, da zur Nutzung der Vorteile des Flexi-Gesetzes ein funktionsfähiger Insolvenzschutz erforderlich ist, der in erster Linie durch diese Form der Rückdeckung gewährleistet werden kann.