Glossar

Versorgungszusage

Eine Versorgungszusage im Sinne der betrieblichen Altersversorgung liegt vor, wenn sich ein Unternehmen gegenüber seinem Arbeitnehmer verpflichtet, nach Erreichen der Altersgrenze bzw. nach Eintritt der Invalidität bzw. des Todes Versorgungsleistungen in Form von Renten- oder Kapitalzahlungen an den Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen zu zahlen. Die Versorgungszusage ist Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarungen.

Die zugesagten Versorgungsleistungen können unmittelbar vom Arbeitgeber erbracht werden ("unmittelbare Versorgungszusage" bzw. "Direktzusage") oder durch einen zwischengeschalteten externen Träger ("mittelbare Versorgungszusage") über eine Unterstützungskasse, eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Versorgungszusagen zu erteilen und - falls die Versorgungsleistungen zusätzlich zum bisherigen Arbeitsentgelt erbracht werden - ist er auch in der Wahl des Durchführungsweges frei; bei der Ausgestaltung der Versorgungszusagen hat er die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bzw. den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Falls die Versorgungsleistungen durch Entgeltumwandlung finanziert werden, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung.

Versorgungszusagen können individualrechtlich ("Einzelzusage") oder kollektivrechtlich ("Gesamtzusage") erteilt werden. Eine Gesamtzusage kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Tarifvertrags erteilt werden; sie kann sich aber auch aus betrieblicher Übung ergeben.

Individualrechtliche Versorgungszusagen bedürfen zwar (arbeitsrechtlich) grundsätzlich nicht der Schriftform; diese ist jedoch aus Gründen der Vertragsklarheit zu empfehlen. Für die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz ist die Schriftform unbedingt erforderlich. Kollektivrechtliche Versorgungszusagen bedürfen in der Regel der Schriftform (Ausnahme: Versorgungsleistungen aufgrund betrieblicher Übung).

Bei der Ausgestaltung von Versorgungszusagen steht eine große Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Eine Versorgungszusage kann eine oder mehrere Leistungsarten (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen) umfassen; sie kann Kapital- oder Rentenleistungen in festen oder dynamisierten Beträgen vorsehen. In Abhängigkeit davon, ob die Höhe der Leistungen oder die Höhe der Beiträge festgelegt sind, werden vom Betriebsrentengesetz "Leistungszusagen", "beitragsorientierte Leistungszusagen" und "Beitragszusagen mit Mindestleistung" unterschieden (siehe auch: Defined Benefit und Defined Contribution).

 

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