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Bilanzmodernisierungsgesetz; der Schwerpunkt liegt in der Deregulierung und Kostensenkung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen. Für betriebliche Ansparsysteme relevant ist die Neuregelung bei der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen und anderen betrieblichen Ansparprogrammen, insbesondere dem Saldierungsgebot von Verpflichtungen und (ausgelagerten) Vermögensgegenständen, die der Rückdeckung dienen.
Das BilMoG hat umfangreiche Veränderungen des deutschen HGB herbeigeführt mit der generellen Absicht, deutsches Bilanzierungsrecht und IFRS (International Financial Reporting Standards) einander anzugleichen, ohne jedoch eine finale Identität herzustellen. Es bleibt zu beobachten, ob sich dieser Versuch der Etablierung eines Standards nur als Zwischenschritt zu einer kompletten Angleichung an IFRS erweist oder einen wirklichen neuen Standard auf Grundlage deutschen Bilanzierungsrechtes etabliert.
Neben Themenbereichen - wie Publizitätspflichten, Größenkriterien und einer zunehmenden Durchbrechung des Prinzips der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung - bieten vor allem die Bestimmungen zur Behandlung von Pensionsverpflichtungen neue Gestaltungsmöglichkeiten. Insbesondere diese Regelungen treten in klaren Widerspruch zum § 5 Abs. 1 EStG, da sie die dort unzulässige Verrechnung von Aktiv- und Passivpositionen für die Steuerbilanz unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere für die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen in Zukunft ermöglichen.
Der Kern dieser Regelungen findet sich in der Neufassung des § 246 Absatz 2 HGB. Diese Bestimmung verpflichtet zukünftig zur bilanziellen Saldierung von Pensionsverpflichtungen und entsprechendem Vermögen. Konkret wird das bisherige Saldierungsverbot von § 246 Absatz 2 Satz 1 für solches Vermögen, das ausschließlich zur Erfüllung von Altersvorsorgeverbindlichkeiten gegenüber den Mitarbeitern vorgehalten wird und das dem Zugriff sämtlicher Gläubiger im Konkursfall entzogen ist, in eine Saldierungspflicht umgekehrt. Es ist davon auszugehen, dass dieser Fall vorliegt, wenn die Voraussetzungen des § 7 e Absatz 2 SGB IV zum Insolvenzschutz gegeben sind.
Hieraus ergeben sich neue umfangreiche Möglichkeiten der bilanziellen Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen, beispielsweise in CTAs (contractual trust agreement). In ein CTA ausgelagertes Vermögen oder verpfändete Rückdeckungsversicherungen sind mit den zugehörigen Pensionsverpflichtungen zu saldieren. Dies ist sicherlich die einfachste Form der Verbesserung finanzieller Bilanzkennziffern. Sie findet in der Praxis entsprechend häufig Anwendung und ist durch BilMoG auf eine stabile bilanzrechtliche Grundlage gestellt worden.
Umfangreiche Änderungen in der Bewertung von Pensionsrückstellungen, denen laut § 253 Absatz 1 Satz 4 nunmehr ein Zeitwert beizulegen ist, sollen ebenso erwähnt werden. In die Bewertung haben neben zu erwartenden Renten- und Gehaltsanpassungen auch Berechnungen zur Mitarbeiterfluktuation einzugehen. Der anzuwendende Zinssatz ist nach einer Rechtsverordnung der Deutschen Bundesbank aus der sogenannten Rückstellungsabzinsungs-Verordnung zu entnehmen. Insgesamt ist von einer Unterdeckung der Pensionsrückstellungen auszugehen, die zu einer nicht unbeträchtlichen bilanziellen Aufwandserhöhung in den kommenden Jahren führen wird.