Glossar

Entgeltumwandlung (auch Gehaltsumwandlung genannt)

Eine Entgeltumwandlung liegt im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung dann vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts in einer bestimmten Höhe untergeht und durch einen wertgleichen Versorgungsanspruch ersetzt wird.

Ein in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherter Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen - unabhängig von der tatsächlichen Höhe seines Arbeitsentgelts - bis zu 4 % der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze (West) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Diese arbeitnehmerfinanzierte Form der betrieblichen Altersversorgung wird vom Staat durch zwei Komponenten gefördert: Lohnsteuerfreiheit in der Ansparphase und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Die Besteuerung erfolgt erst, wenn der Arbeitnehmer in den Ruhestand geht ("nachgelagerte Besteuerung").

Bei der Abfassung einer Vereinbarung zur Entgeltumwandlung sind die Parteien weitgehend frei, solange sie sich auf eine der im Betriebsrentengesetz für die Entgeltumwandlung vorgesehenen Gestaltungsformen verständigen.

Als Entgeltumwandlung im weiteren Sinne sind auch Einbringungen im Rahmen eines Flexikonten- oder Wertguthabenmodells anzusehen.

 

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