Glossar

Insolvenzsicherung

Sowohl bei der betrieblichen Altersversorgung als auch bei Flexikonten, die auch Lebensarbeitszeit- oder Langzeitkonten bzw. Zeitwertkonten oder Wertguthaben genannt werden, sind entsprechende Maßnahmen zu Besicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gesetzlich vorgeschrieben oder werden freiwillig seitens des Arbeitgebers eingeführt (Insolvenzsicherung bzw. Insolvenzbesicherung), um insbesondere eine sogen. Bilanzneutralisierung im Rahmen des handelsrechtlichen bzw. internationalen Abschlusses zu ermöglichen (z. B. § 246 II (2) HGB). Vgl. hierzu das Glossarstichwort „BilMoG“.

Bei der betrieblichen Altersversorgung kommt neben der Verpfändung, die vor allem beim Durchführungsweg Direktversicherung eine weite Verbreitung erreicht hat, häufig eine Treuhandlösung zum Einsatz, die teilweise auch CTA – Contractual Trust Arrangement – genannt wird. Ein CTA dient dabei in der Regel der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen. Die rückgestellten Mittel (Sicherungsvermögen) werden auf das CTA bzw. den Treuhänder übertragen und von diesem im Rahmen der vom Arbeitgeber vorgegebenen Anlagerichtlinien verwaltet. Hierzu wird eine Treuhandabrede zwischen Treuhänder und Treugeber (Arbeitgeber, Unternehmen) abgeschlossen. Der Treugeber bleibt dabei wirtschaftlicher Eigentümer des übertragenen Vermögens, obwohl formalrechtlich der Treuhänder Eigentümer wird. In der Treuhandabrede wird im Allgemeinen zugunsten des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers eine Sicherungstreuhand verabredet (Vertrag zugunsten Dritter). Hieraus erhält der Arbeitnehmer einen Rückübertragungsanspruch gegen den Treuhänder im Falle der Insolvenz des Unternehmens. Wegen des beidseitigen Vertragsverhältnisses mit Treugeber und Begünstigtem wird ein solches Gebilde auch als doppelseitige Treuhandschaft bezeichnet.

Bei Flexikonten wird – v. a. wenn eine Vielzahl von Arbeitnehmern teilnimmt - eine doppelseitige Treuhandlösung eingesetzt, insbesondere dann, wenn die ausgelagerten Mittel am Kapitalmarkt in Wertpapieren angelegt werden. Beim Einsatz von Versicherungslösungen wird häufig die Verpfändung als Insolvenzsicherungsweg eingesetzt.

Obwohl ein CTA nach herrschender Meinung nicht der Versicherungs- und Bankenaufsicht unterliegt, vertritt die BaFin in ihrem im November 2005 veröffentlichten Merkblatt die Meinung, dass im Falle der Anlage der Sicherungsvermögen in Wertpapieren (Finanzinstrumente gem. § 1 Abs. 1 Nr. 7 KWG) Treuhandlösungen regelmäßig ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft darstellen (Depot- und Finanzkommissionsgeschäft). Lediglich dann, wenn ein CTA nur für Treugeber arbeitet, die einem Konzern zugehören (Konzernprivileg gem. § 2 Absatz 1 Nr. 7 KWG), unterliegt es nicht der Erlaubnispflicht. Treuhänder, die für verschiedene Treugeber tätig sind, benötigen immer eine solche Erlaubnis; das gilt auch für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Bei Flexikonten, bei denen ausschließlich Investmentfonds zur Anlage der ausgelagerten Mittel eingesetzt werden, kann sich der Treuhänder unter bestimmten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht im Rahmen eines Antragverfahrens gegen Gebührenzahlung befreien lassen (§ 2 Abs. 4 KWG).

 

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